- Deckungsstockfähigkeit
- Versicherungsunternehmen haben für die Deckung ihrer zukünftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft ein Sondervermögen, dem sog. Deckungsstock, zu bilden. Die in den Deckungsstock eingebrachten Vermögenswerte müssen dem Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den Richtlinien des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen genügen, d.h. deckungsfähig sein.
Lexikon der Economics. 2013.